RA Sebastian Schmäcke – Veröffentlicht am: 02.11.2024
Haftpflichtversicherungen nutzen oft „aktives Schadensmanagement“, um den Schadensprozess direkt zu steuern, indem sie Kontakt zu Unfallgeschädigten aufnehmen und die Regulierung ohne Einbeziehung unabhängiger Gutachter oder Anwälte vorantreiben. Dies kann jedoch dazu führen, dass Unfallgeschädigte ihre Rechte und Ansprüche wie Wertminderung oder Nutzungsausfallentschädigung nicht vollständig wahrnehmen können. Die Versicherer nutzen ein Netzwerk von Werkstätten, die unter Kostenoptimierung operieren, wodurch die freie Werkstattwahl des Geschädigten oft untergraben wird. Die Gerichte unterstützen hier das Prinzip der „Waffengleichheit“: Unfallgeschädigte sollten einen unabhängigen Rechtsanwalt beauftragen, um ihre Interessen auf Augenhöhe zu vertreten.
Durch die Polizeien der verschiedenen Bundesländer werden unterschiedliche Dokumente im Rahmen der Erfassung eines Unfalls an die Unfallgeschädigten herausgegeben. Dabei unterscheiden sich diese inhaltlich dahingehend, dass bspw. die schlichte Brandenburgische „Unfallkarte“ nur das Aktenzeichen der Polizei und die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge benennt, während bspw. die Berliner „Personalienaustauschkarte“ weitreichende Informationen über die Beteiligten selbst dokumentiert.
Die weitreichende Erfassung der Informationen des Unfallgeschädigten hat zur Folge, dass in der Situation der Weitergabe dieses Dokuments durch den Unfallverursacher an dessen Haftpflichtversicherung, diese selbst Kontakt zu dem Unfallgeschädigten aufnehmen kann und im Rahmen eines sogenannten „aktiven Schadensmanagements“ die Regulierung des Unfallschadens betreiben kann, ohne dass ein vom Unfallgeschädigten selbst ausgewählter Gutachter und auch kein Rechtsanwalt von diesem beauftragt worden sind.
Die Rechtsprechung hat insoweit zugunsten des Unfallgeschädigten aber geurteilt, dass der Grundsatz der Waffengleichheit es gebietet, durch Beauftragung eines Rechtsanwalts auf Augenhöhe mit der Haftpflichtversicherung zu verhandeln. Die Versicherungswirtschaft hat sich mit einem Teil ihres Regulierungsverhaltens der letzten Jahre selbst zuzuschreiben, wenn Geschädigte ihr nicht mehr vertrauen und von Anfang an anwaltlichen Rat suchen (AG Dortmund 29.06.2009).
Insbesondere im Hinblick auf die dem Unfallgeschädigten zustehende Wertminderung und die Nutzungsausfallentschädigung, ggf. auch den Umfang der auszuführenden Reparatur besteht das Risiko, dass das Vertrauen des Unfallgeschädigten in die selbst regulierende Haftpflichtversicherung missbraucht wird. Auch die Reparatur erfolgt zumeist nicht in der Vertragswerkstatt Ihres Vertrauens. Vielmehr hat die Haftpflichtversicherung bereits vorab bundesweit ein Netzwerk von Werkstätten verpflichtet, welches unter dem Gesichtspunkt der Kostenoptimierung operiert. Hierdurch wird auch die dem Unfallgeschädigten zustehende freie Werkstattwahl untergraben und eine Gleichwertigkeit der erfolgenden Reparatur muss ernsthaft in Frage gestellt werden.
Nur die Einbeziehung eines selbst ausgewählten Rechtsanwalts und ebenso eines unabhängigen Gutachters kann dies verhindern.
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Veröffentlicht von:
Rechtsanwalt Sebastian Schmäcke
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