RA Sebastian Schmäcke – Veröffentlicht am: 02.11.2024
Aus unserer Regulierungspraxis lässt sich klar erkennen, dass bei Haftpflichtschäden, die durch Fahrer von Fahrzeugen verursacht werden, die nicht selbst Eigentümer des Fahrzeugs sind, erhebliche Risiken dafür resultieren, dass der Unfallregulierungsprozess massiv beeinträchtigt sein kann.
Dies liegt vor allem daran, dass der Fahrer gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung oftmals nicht einräumt, dass er den Unfall verursacht hat. Die Motivation hierfür kann verschieden sein. Es ist anzunehmen, dass der Fahrer kein wirkliches Verantwortungsgefühl gegenüber einer nicht von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung empfindet und deshalb eher einen Vorteil darin sucht, sich zu solchen Sachverhalten nicht zu äußern. Auch kann die Struktur des versicherten Unternehmens dazu führen, dass eine Sachverhaltsermittlung bzw. die Benennung des tatsächlichen Fahrers das Unternehmen selbst überfordert.
In der Konsequenz führt dies dazu, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung aufgrund der fehlenden Einräumung der Verantwortung für den Unfall durch den Verursacher keine Regulierung vornimmt, bis den Unfallgeschädigten ein Nachweis erbracht wird. In der Regel ist dies dann die Akte der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft, auf welche man aber regelmäßig sehr lange warten muss. Sollte der Unfall nicht durch die Polizei aufgenommen worden sein, so entsteht damit schon ein erhebliches Risiko für eine erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche.
Wir raten deshalb dringend dazu, die Polizei einzuschalten und vom Unfallverursacher den Personalausweis zu kopieren sowie eine schriftliche Erklärung über die Verantwortung für den Unfall einzuholen.
Wenn Sie bei einem Unfall mit einem Miet- oder Leihfahrzeug in Schwierigkeiten geraten sind, helfen wir Ihnen, Ihre Ansprüche sicher durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns für eine kompetente Beratung, um Ihre Rechte schnell und erfolgreich zu wahren.
Veröffentlicht von:
Rechtsanwalt Sebastian Schmäcke
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